Hinweisgeberschutz

Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)
beim Zweckverband Müllheizkraftwerk Stadt und Landkreis Bamberg (ZV MHKW Bamberg)
und Einrichten einer Meldestelle

Am 02. Juli 2023 ist das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“, kurz 
das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Es verpflichtet auch den ZV MHKW
Bamberg als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Ziel des Gesetzes ist der Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über bestimmte, gesetzlich definierte Verstöße (vgl. § 2 HinSchG) erlangt haben und diese an die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehenen internen bzw. externen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende 
Personen). Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Vom ZV MHKW Bamberg wurde die Regierung von Oberfranken auf der Aufgabe der Meldestelle betraut. Deren Meldekanäle stehen den Beschäftigten des ZV MHKW Bamberg zur Verfügung.
Dabei werden alle Meldungen streng vertraulich und schützenswert behandelt.

Die Kontaktdaten zur unkomplizierten Abgabe einer Meldung bei der internen Meldestelle sind:

Ansprechpartner: Leitender Regierungsdirektor Herr Karl-Heinz Kröner
Telefon: 0921 604-1986
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Es besteht auch die Möglichkeit, sich nach § 13 Abs. 2 HinSchG an die externe Meldestelle zu 
wenden, die durch den Bund beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wurde: Bundesamt für Justiz

Was sind die Voraussetzungen für eine Meldung?
§ 2 HinSchG sieht folgende Verstöße als melderelevant vor:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind.
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib 
 oder Gesundheit oder dem Schutz von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
  • Sonstige Verstöße nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ff. (u. a. Verstöße gegen Rechtsvorschriften zum
 Umweltschutz, zum Datenschutz und zum Vergaberecht, sowie Äußerungen von Beamten und Beamtinnen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen).

Wie läuft das Verfahren bei Meldungen an die interne Meldestelle ab?
Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen.
Im weiteren Verfahren prüft die interne Meldestelle u.a. die Stichhaltigkeit der Meldung, ersucht ggf. die hinweisgebende Person um weitere Informationen und ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.
Die hinweisgebende Person erhält innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung. Diese umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener 
Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.

Wie ist der Hinweisgeber geschützt?
Hinweisgebende Personen werden, wenn sie sich an die Vorgaben des HinSchG halten (also insbesondere, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen), umfangreich vor Repressalien geschützt. Hierzu werden alle ungerechtfertigten Nachteile wie beispielsweise Kündigung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder Mobbing gezählt, die eine hinweisgebende Person infolge einer Meldung erleidet. Sollten hinweisgebende 
Personen trotzdem Schäden durch Repressalien erleiden, haben ein Recht auf Entschädigung.

Auch das Offenlegen von Informationen kann dazu führen, dass die hinweisgebende Person durch das HinSchG geschützt wird. Offenlegen bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit.
Damit die offenlegende Person in den Schutzbereich des HinSchG fällt, ist es aber erforderlich, dass zuvor Meldung erstattet und auf diese hin keine geeigneten Maßnahmen ergriffen oder rückgemeldet wurden oder hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese Meldung nicht zum Abstellen des Missstands führt.

Welche Meldungen unterliegen nicht dem HinSchG?
Das HinSchG eröffnet aber nicht per se die Möglichkeit vermeintliche interne Missstände oder 
Unzulänglichkeiten aller Art anzuzeigen (siehe § 2 HinSchG). Diese sind auf dem Dienstweg oder ggf. beim Personalrat vorzubringen.

Das grob fahrlässige oder vorsätzliche Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist 
verboten und kann den Schutz gefährden. Bitte beachten Sie auch, dass eine vorsätzlich unwahre Meldung strafrechtliche Konsequenzen haben
Kann.

Weitere wichtige Infos

  • Durch die ergriffenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen wird eine Vertraulichkeit der eingehenden Meldungen gewährleistet.
  • Ihre Daten werden für die Bearbeitung Ihrer Meldung verwendet und für die gesetzlich zulässige Dauer gespeichert. Die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen können Sie unter Verwendung der nachfolgenden Links einsehen.


Hinweisgeberschutzgesetz
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der internen Meldestelle bei der Regierung von Oberfranken sind ferner:


Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c, e) DSGVO i.V.m. Art. 4 BayDSG i.V.m. § 10 HinSchG.
Soweit wir für die Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten eine Einwilligung von Ihnen einholen, ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO Rechtsgrundlage.
Siehe auch die Datenschutzinformationen.

  • Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder von Verschwiegenheitspflichten unterliegenden 
 Informationen an Meldestellen ist durch das HinSchG gedeckt; die Gewinnung dieser Informationen darf aber auf keiner strafbaren Handlung beruhen. Sollten vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche 
 Informationen gemeldet werden, könnte ein berechtigtes Interesse an der Identität der meldenden 
 Personen bestehen, um etwaige Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.
  • Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung anonymer Meldungen nicht vorgesehen ist.

 

Müllheizkraftwerk Bamberg
Rheinstr. 6
96052 Bamberg 

info@mhkw.bamberg.de

(+49) 0951 60410

 

MHKW Bamberg - Müllheizkraft-Anlage

 

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Stadt und Landkreis Bamberg